Scheckgesetz

   5. Abschnitt - Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck (Art. 37 - 39)   
Artikel 38a

Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

Rechtsprechung zu Art. 38a ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 38a ScheckG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 38a ScheckG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht