Scheckgesetz
6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung (Art. 40 - 48) |
Zitiervorschläge
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Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. | den vollen Betrag, den er gezahlt hat; | |
2. | 1die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. 2Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert; | |
3. | seine Auslagen; | |
4. | eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
23.05.2002 | Zweite Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen | 13.05.2002 |
Rechtsprechung zu Art. 46 ScheckG
4 Entscheidungen zu Art. 46 ScheckG in unserer Datenbank:
- LG Kleve, 16.02.2016 - 4 O 401/13
Darlehen; Schweizer Franken; variabler Zins, Wechselkurs; Devisenkurs; Swap; ...
- OLG Jena, 11.05.2011 - 2 U 1000/10
Verzugszinsen: Ende des Schuldnerverzugs bei Scheckzahlung
- BGH, 14.01.1987 - VIII ZB 49/86
Rechtsanwalt - Berufung - Scheckklage - Frist - Feriensache - Büropersonal - ...
- LAG Hessen, 20.01.1999 - 2 Sa 623/97
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 ScheckG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu Art. 46 Nr. 2)