Scheckgesetz

   6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung (Art. 40 - 48)   
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Textdarstellung

  

Art. 46

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. 1die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. 2Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber sechs vom Hundert;
3. seine Auslagen;
4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
23.05.2002Zweite Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen13.05.2002BGBl. I S. 1582

Rechtsprechung zu Art. 46 ScheckG

4 Entscheidungen zu Art. 46 ScheckG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 ScheckG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 I 1 (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden) (zu Art. 46 Nr. 2)
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