Scheckgesetz
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
- an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";
- an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
- an den Inhaber.
(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Rechtsprechung zu Art. 5 ScheckG
25 Entscheidungen zu Art. 5 ScheckG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- KG, 23.11.1994 - 24 U 1428/94
Abhandenkommen eines Inhaber-Verrechnungsschecks auf dem Postweg; Unverzügliche ...
- BFH, 06.09.1963 - III 433/58 S
Überlebender Ehegatte mit Berechtigung zur Verwaltung und Nutznießung nach der ...
- OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
- BFH, 09.04.1991 - VII B 168/90
Öffentlich-rechtliche Natur des Rückforderungsanspruches - ...
- BGH, 02.12.1964 - VIII ZR 88/63
Rechtsmittel
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- BGH, 07.12.1987 - II ZR 157/87
Anforderungen an Sorgfaltspflichten einer Bank bei Hereinnahme eines ...
- BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
- LG Köln, 07.03.2016 - 36 O 135/15
Rückzahlungsanspruch eines Geldbetrages aufgrund Darlehensvertrags; Beweislast ...