Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
- an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";
- an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
- an den Inhaber.
(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Rechtsprechung zu Art. 5 ScheckG
10 Entscheidungen zu Art. 5 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.2008 - 2 StR 406/07
Betrug (Anforderungen an die Täuschung beim Inhaberscheck); Strafzumessung.
- BGH, 18.07.2007 - 2 StR 69/07
Betrug (Vermögensverfügung; Inhaberscheck; Orderscheck); Diebstahl eines ...
- BayObLG, 21.01.1999 - 1St RR 265/98
Tateinheit und Tatmehrheit bei der Verwertung eines unterschlagenen Schecks
- OLG München, 17.12.1997 - 3 U 4563/96
- OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 9 U 84/05
Wertpapierrecht: Mitverschulden bei grob fahrlässiger Einlösung eines in Verlust ...
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- KG, 23.11.1994 - 24 U 1428/94
- OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94
Hehlerei- und Begünstigungsvorwurf: Einzug eines gestohlenen Schecks durch ...
- BGH, 09.06.1953 - 1 StR 206/53
- BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92
Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur ...
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