Scheckgesetz

   8. Abschnitt - Änderungen (Art. 51)   
Artikel 51

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

Rechtsprechung zu Art. 51 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 51 ScheckG

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