Scheckgesetz

   9. Abschnitt - Verjährung (Art. 52 - 53)   
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Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Literatur im Internet zu Art. 53 ScheckG

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