Scheckgesetz

   9. Abschnitt - Verjährung (Art. 52 - 53)   
Artikel 53

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Rechtsprechung zu Art. 53 ScheckG

Literatur im Internet zu Art. 53 ScheckG

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