Scheckgesetz
10. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 54 - 57) |
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
(2) 1Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. 2Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 55 ScheckG
15 Entscheidungen zu Art. 55 ScheckG in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 27.06.2014 - 1 K 1131/13
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag ...
- VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 11.12.2001 - 22 K 11500/99
- VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 11357/99
- VG Köln, 01.02.2000 - 22 K 9332/98
- VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 6821/98
Querverweise
Auf Art. 55 ScheckG verweisen folgende Vorschriften:
- Scheckgesetz (ScheckG)
- Ergänzende Vorschriften
- Art. 59
Redaktionelle Querverweise zu Art. 55 ScheckG:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 I 2 (Beurkundungen und Beglaubigungen)