Scheckgesetz
| 10. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 54 - 57) |
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu Art. 55 ScheckG
12 Entscheidungen zu Art. 55 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
Mietrecht - Sonnabend ist kein Werktag!
- OLG Köln, 21.06.2001 - 2 X (Not) 8/99
- VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 11357/99
- VG Köln, 11.12.2001 - 22 K 11500/99
- BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
- OLG München, 22.09.1999 - 7 U 3422/99
Ausstellung eines Schecks mit einer Währungsbezeichnung; Unterbrechung der ...
- VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 6821/98
- VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 5502/98
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 01.02.2000 - 22 K 9332/98
- OLG Stuttgart, 03.04.1990 - 12 U 268/89
- BGH, 23.09.1985 - II ZR 172/84
Vorlegung eines Schecks durch Einreichung bei der Deutschen Bundesbank
Literatur im Internet zu Art. 55 ScheckG
Querverweise
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 I 2
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