Scheckgesetz

   11. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (Art. 58 - 59)   
Artikel 58

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.

Rechtsprechung zu Art. 58 ScheckG

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