Scheckgesetz
| 11. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (Art. 58 - 59) |
(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.
Rechtsprechung zu Art. 58 ScheckG
6 Entscheidungen zu Art. 58 ScheckG in unserer Datenbank:
- KG, 01.02.2001 - 2 U 10265/99
Voraussetzungen des scheckrechtlichen Bereicherungsanspruchs
- OLG Hamm, 20.09.2001 - 10 U 27/01
Zahlungsanspruch aus einem Scheck verfällt, wenn dieser zu spät eingelöst wird!
- BGH, 01.10.1991 - XI ZR 29/91
Vorlagefrist bei im Inland ausgestellter und im Ausland begebener Schecks
- BGH, 06.03.1975 - II ZR 150/74
Schenkung eines Schecks
- BGH, 17.10.1951 - II ZR 105/50
Anweisung. Scheckbereicherungsanspruch
- BGH, 07.03.1989 - XI ZR 146/88
Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs wegen Nichteinlösung des Schecks; ...
Literatur im Internet zu Art. 58 ScheckG
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