Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Rechtsprechung zu Art. 6 ScheckG
Entscheidung zu Art. 6 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Aachen
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 6 ScheckG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen