Scheckgesetz
| 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Rechtsprechung zu Art. 6 ScheckG
4 Entscheidungen zu Art. 6 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.1993 - XI ZR 192/92
Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei ec-Scheckkartengarantie
- BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94
Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks
- BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88
Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck; ...
- BGH, 23.09.1985 - II ZR 172/84
Vorlegung eines Schecks durch Einreichung bei der Deutschen Bundesbank
Literatur im Internet zu Art. 6 ScheckG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 6 ScheckG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen