Scheckgesetz
| 12. Abschnitt - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 60 - 66) |
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2) Wer nach dem in vorstehendem Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
Rechtsprechung zu Art. 60 ScheckG
1 Entscheidungen zu Art. 60 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 154/96
Gesellschaftsrecht - Scheckfähigkeit der BGB-Gesellschaft
Literatur im Internet zu Art. 60 ScheckG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 60 ScheckG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 1 (zu Art. 60 ff)
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