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§ 24 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 24 Gebührenordnung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.





 

Frühere Fassungen von § 24 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2009Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 28.03.2009 BGBl. I S. 643
aktuell vorher 29.11.2008Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
vom 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
aktuellvor 29.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SchfG Gebührenordnung (vom 02.04.2009)
... der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen ...
§ 25 SchfG Einziehung der Gebühren (vom 29.11.2008)
... nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem ... etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.  ... aufzuführen sind. (4) Die Gebühr nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche ... eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 3. EnEGÄndG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... und 12" durch die Angabe „Nr. 1, 4 bis 8 und 10" ersetzt. 3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und 12" durch die Angabe „12 und 13" ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren § 24 Gebührenordnung § 25 Einziehung der Gebühren 4. Abschnitt ... aufgehoben. 12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben. 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gebührenordnung (1) Das ... 23 werden aufgehoben. 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gebührenordnung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ... der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen ... die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der" eingefügt. b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor ... die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der" eingefügt. 15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende ...