Schlichtungsgesetz
4. Abschnitt - Vollstreckung (§ 13) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
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(1) Aus der vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
(2) Auf Antrag wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, erteilt.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.
Querverweise
Auf § 13 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 SchlG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)