Schlichtungsgesetz
| 5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
(1) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt
| 1. | 80 Euro, sofern das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder sofern bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint; | |
| 2. | 100 Euro, sofern nach einer Schlichtungsverhandlung mit beiden Parteien eine Einigung nicht erzielt worden ist; | |
| 3. | 130 Euro, sofern eine Einigung zustande gekommen ist (§ 11 Abs. 1). |
(2) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
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