Schlichtungsgesetz

   2. Abschnitt - Gütestelle (§§ 2 - 4)   
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Gütestelle

(1) Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

(2) Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.

Literatur im Internet zu § 2 SchlG

Querverweise

Auf § 2 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
    SchlG
      Obligatorische Schlichtung
        § 1 (Anwendungsbereich)

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