Schlichtungsgesetz
| 2. Abschnitt - Gütestelle (§§ 2 - 4) |
(1) Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
(2) Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.
Literatur im Internet zu § 2 SchlG
Querverweise
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