Schlichtungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20)   
§ 20
Erstattung der Auslagen der Parteien

(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet im Schlichtungsverfahren nicht statt.

(2) Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.

Rechtsprechung zu § 20 SchlG

Literatur im Internet zu § 20 SchlG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 20 SchlG:

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