Schlichtungsgesetz

   6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 21 - 22)   
§ 22
Währungsumstellung

Bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 150 DM, die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 200 DM und die Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 250 DM.

Literatur im Internet zu § 22 SchlG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 22 SchlG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht