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§ 20 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes



Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.

 
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Zitierungen von § 20 SchwbAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchwbAV Leistungsarten (vom 01.01.2018)
... für technische Arbeitshilfen (§ 19), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes ( § 20 ), c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz ...
§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
... des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden. (4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine ...
§ 25 SchwbAV Hilfen in besonderen Lebenslagen
... Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und ...