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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 97 im Titel SchwbVWO

Ein Paragraph bzw. Artikel '97' wurde in diesem Titel 'SchwbVWO' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

keine Treffer in der heute geltenden Fassung

Treffer in früheren Fassungen:

§ 22 Wahlverfahren (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2018
... vor Ablauf der Amtszeit der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 97 Abs. 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung ...

Titeltreffer:

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (1. SchwbVWOÄndV)
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477

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