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§ 9 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 9



(1) 1Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt. 3Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet. 4Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung

1.
ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnissen zum Kapitän ohne Einschränkungen besitzen,

2.
ausweislich von Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, oder eines jeweils gleichwertigen Dokuments nach dem Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3.
ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungszeugnis) vorlegen,

4.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen und

5.
die bestandene praktische Prüfung, die nach der revierbezogenen Ausbildung durchgeführt wird, nachweisen.

(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.

(4) 1Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und

1.
ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder

2.
ein mit dem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. 2Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.

(5) 1Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden. 2Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und

2.
einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat.

3Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder eine angemessene berufliche Erfahrung verlangen.

(6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen.





 

Frühere Fassungen von § 9 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 563 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SeeLG (vom 01.12.2022)
... Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener ... (2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen ...
§ 14 SeeLG (vom 10.06.2021)
... entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.  ...
§ 16 SeeLG (vom 10.06.2021)
... einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden ...
§ 20 SeeLG (vom 01.12.2022)
... die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten ...
§ 42 SeeLG (vom 10.06.2021)
... werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird, 2. unter 60 Jahren ...
§ 49 SeeLG (vom 10.06.2021)
... die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
...  54 2007 Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz 137 bis 1.099 III.  ...

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... Für die Zulassung zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufgeführten ...
Anlage 3 SeeLotsEigV (zu § 11 Absatz 5) Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
... hat bei der Zulassung der Seelotsenanwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen ...

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... berücksichtigt werden können. (3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum ... 1 zugelassen werden. (4) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum ... 2 fortsetzen. (5) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur ...
§ 8 SeeLAuFV Abweichungen vom Ausbildungsgang
... oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes  ...
§ 11 SeeLAuFV Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
... Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden. (3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 1. SeeLGÄndG
...  ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (1) Als Seelotsenanwärter darf ... Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des ...

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung
V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Artikel 3 SeeLAuFVEV Änderung der BSH-Gebührenverordnung
...  „2007 Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz 137 bis 1.099". 2. In Nummer 7001 wird das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 563 10. ZustAnpV Änderung des Seelotsgesetzes
...  In § 3 Absatz 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 5 Satz 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 1 Satz 2, ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... „Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... folgt gefasst: „§ 11 (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener ... entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt." 13. In § 15 werden die Wörter „dem Seelotsen" durch ... einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden ... die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten ... werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird, 2. unter 60 ... die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und ...
Artikel 2 2. SeeLGÄndG Weitere Änderung des Seelotsgesetzes
... „(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
V. v. 26.01.2009 BGBl. I S. 94; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Eingangsformel NOKILotsGAusbV
... Grund des § 9 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. ...
§ 2 NOKILotsGAusbV Grundausbildung (vom 04.06.2016)
... Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach ... 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte ... Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und 2. die Lotsenbrüderschaft ...
§ 4 NOKILotsGAusbV Zulassung der Bewerber
... muss mindestens Folgendes enthalten: 1. die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen, 2. Beginn, ... um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der ... Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre ...
§ 9 NOKILotsGAusbV Zulassung zum Seelotsenanwärter
... der Zulassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt. (2) Einem nach ... nicht als Seefahrtzeit angerechnet werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer anderen Lotsenbrüderschaft ...