Signaturgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen.
(2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt.
(3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird. Diese Anforderungen müssen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen.
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Literatur im Internet zu § 1 SigG
- Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 SigG:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuer und Vorsteuer
- § 14 IV 2 (Ausstellung von Rechnungen) (zu §§ 1 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126a (Elektronische Form) (zu §§ 1 ff)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 12, 2. HS (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 II 2 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu §§ 1 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 2 III (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 1 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 9 III 2 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister) (zu §§ 1 ff)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 95a I 2 (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung) (zu §§ 1 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 81 III (zu §§ 1 ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Amtliche Beglaubigung
- § 33 V (Beglaubigung von Dokumenten) (zu §§ 1 ff)
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