Signaturgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen.

(2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt.

(3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird. Diese Anforderungen müssen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen.

Literatur im Internet zu § 1 SigG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 SigG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126a (Elektronische Form) (zu §§ 1 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 12, 2. HS (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 1 ff)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
              § 355 II 2 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) (zu §§ 1 ff)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Sonstige Beurkundungen
        Vermerke
          § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse) (zu §§ 1 ff)
          § 42 IV (Beglaubigung einer Abschrift) (zu §§ 1 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 9 III 2 (Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister) (zu §§ 1 ff)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Gemeinsame Vorschriften
          § 95a I 2 (Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung) (zu §§ 1 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a I 2 (Elektronisches Dokument) (zu §§ 1 ff)
            § 130b (Gerichtliches elektronisches Dokument) (zu §§ 1 ff)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 174 IV 3 (Zustellung gegen Empfangsbekenntnis) (zu §§ 1 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 299 III 4 (Akteneinsicht; Abschriften) (zu §§ 1 ff)
          Urteil
            § 317 V 3 (Urteilszustellung und -ausfertigung) (zu §§ 1 ff)
          Beweis durch Augenschein
            § 371a (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu §§ 1 ff)

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