Signaturgesetz

   Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14)   
§ 14
Datenschutz

(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter darf personenbezogene Daten nur unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines qualifizierten Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Daten über die Identität eines Signaturschlüssel-Inhabers auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte dies im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den Signaturschlüssel-Inhaber über die Übermittlung der Daten zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung überwiegt.

(3) Soweit andere als die in § 2 Nr. 8 genannten Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate für elektronische Signaturen ausstellen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 14 SigG

2 Entscheidungen zu § 14 SigG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 14 SigG

Querverweise

Auf § 14 SigG verweisen folgende Vorschriften:
    SigG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Zertifizierungsdiensteanbieter
        § 5 (Vergabe von qualifizierten Zertifikaten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
        § 25 (Übergangsvorschriften)

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