Das Signaturgesetz ist mit Wirkung vom 29.07.2017 aufgehoben worden.
Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)

Signaturgesetz

   Dritter Abschnitt - Freiwillige Akkreditierung (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 15
Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern

(1) 1Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. 2Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nachweist, dass die Vorschriften nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt sind. 3Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. 4Mit diesem wird der Nachweis der umfassend geprüften technischen und administrativen Sicherheit für die auf ihren qualifizierten Zertifikaten beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen (qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung) zum Ausdruck gebracht. 5Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.

(2) 1Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 muss das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch eine Stelle nach § 18 umfassend auf seine Eignung und praktische Umsetzung geprüft und bestätigt sein. 2Die Prüfung und Bestätigung ist nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.

(3) Die Akkreditierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 bei Aufnahme und während des Betriebes sicherzustellen.

(4) Die Akkreditierung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt sind; § 19 findet entsprechend Anwendung.

(5) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Absatz 4 hat die zuständige Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurückzunehmen, wenn Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 keinen Erfolg versprechen.

(6) 1Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung oder im Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch einen anderen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter oder die Abwicklung der Verträge mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. 2Dies gilt auch bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Tätigkeit nicht fortgesetzt wird. 3Übernimmt kein anderer akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation gemäß § 13 Abs. 2, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen; § 10 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) 1Bei Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen muss die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach § 24 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hinreichend geprüft und durch eine Stelle nach § 18 bestätigt worden sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. 2Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter hat

1. für seine Zertifizierungstätigkeit nur nach Satz 1 geprüfte und bestätigte Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen einzusetzen,
2. qualifizierte Zertifikate nur für Personen auszustellen, die nachweislich nach Satz 1 geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten besitzen, und
3. die Signaturschlüssel-Inhaber im Rahmen des § 6 Abs. 1 über nach Satz 1 geprüfte und bestätigte Signaturanwendungskomponenten zu unterrichten.
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Rechtsprechung zu § 15 SigG

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Querverweise

Auf § 15 SigG verweisen folgende Vorschriften:

    Signaturgesetz (SigG) 
      Freiwillige Akkreditierung
        § 16 (Zertifikate der zuständigen Behörde)
     
      Technische Sicherheit
        § 18 (Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen)
     
      Schlussbestimmungen
        § 22 (Gebühren, Auslagen und Beiträge)
        § 23 (Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen)
        § 24 (Rechtsverordnung)
        § 25 (Übergangsvorschriften)
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