Signaturgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
Im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, | ||
| 2. | "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die | ||
| a) | ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, | ||
| b) | die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, | ||
| c) | mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und | ||
| d) | mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, | ||
| 3. | "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 2, die | ||
| a) | auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und | ||
| b) | mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, | ||
| 4. | "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie private kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden, | ||
| 5. | "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden, | ||
| 6. | "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird, | ||
| 7. | "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, | ||
| 8. | "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen, | ||
| 9. | "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sein, | ||
| 10. | "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind, | ||
| 11. | "Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind, | ||
| a) | Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen zuzuführen oder | ||
| b) | qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen, | ||
| 12. | "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software- oder Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind, | ||
| a) | Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere Signaturerstellungseinheit zu übertragen, | ||
| b) | qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und gegebenenfalls abrufbar zu halten oder | ||
| c) | qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen, | ||
| 13. | "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen" sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste, | ||
| 14. | "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben, | ||
| 15. | "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind. | ||
Rechtsprechung zu § 2 SigG
58 Entscheidungen zu § 2 SigG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Düsseldorf, 09.07.2009 - 16 K 572/09
Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur
- BFH, 26.07.2011 - VII R 30/10
Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 93/08
Elektronischer Rechtsverkehr - Klageerhebung per E-Mail - Wiedereinsetzung in den ...
- FG Hamburg, 30.03.2010 - 6 K 93/08
- KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Beanstandung einer ...
- BPatG, 28.03.2013 - 12 W (pat) 36/12
- VGH Bayern, 18.06.2007 - 11 CS 06.1959
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis // Wirksame ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 5 M 16.09
Keine Wahrung der Schriftform für eine Beschwerde im Verwaltungsstreitverfahren ...
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 42/11
Vergabe - Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 40/11
Vergabe - Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 40/11
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Querverweise
Auf § 2 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
- Abrufverfahren
- § 103 (Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren)