Siehe nun Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Vertrauensdienstegesetz (Art. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes)
Signaturgesetz
Fünfter Abschnitt - Aufsicht (§§ 19 - 20) |
(1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter und die für diese nach § 4 Abs. 5 tätigen Dritten haben der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form geführt werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Querverweise
Auf § 20 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- Signaturgesetz (SigG)
- Schlussbestimmungen
- § 24 (Rechtsverordnung)