Signaturgesetz
| Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen (§§ 20a - 25) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
| 1. | die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15, | |
| 2. | die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die zuständige Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie Investitionsaufwand zugrunde zu legen soweit er nicht bereits durch eine Gebühr abgegolten wird, | |
| 3. | die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten nach § 7, | |
| 4. | die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 12 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung, | |
| 5. | die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7, | |
| 6. | die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18, | |
| 7. | den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten, | |
| 8. | das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für elektronische Signaturen nach § 23. |
Rechtsprechung zu § 24 SigG
Rechtsprechungsübersichten:
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