Signaturgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   

§ 3
Zuständige Behörde

Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Rechtsprechung zu § 3 SigG

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 3 SigG

Querverweise

Auf § 3 SigG verweisen folgende Vorschriften:
    SigG
      Schlussbestimmungen
        § 24 (Rechtsverordnung)
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