Signaturgesetz
| Zweiter Abschnitt - Zertifizierungsdiensteanbieter (§§ 4 - 14) |
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen:
| 1. | den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss, | |
| 2. | den zugeordneten Signaturprüfschlüssel, | |
| 3. | die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters benutzt werden kann, | |
| 4. | die laufende Nummer des Zertifikates, | |
| 5. | Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates, | |
| 6. | den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist, | |
| 7. | Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt ist, | |
| 8. | Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und | |
| 9. | nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers. |
(2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige Referenzdaten des qualifizierten Zertifikates, auf das sie Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für die Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikates benötigt werden.
Rechtsprechung zu § 7 SigG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 7 SigG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 7 SigG
- Praxisprobleme der elektronischen Signatur von Susanne Hähnchen; Jan Hockenholz (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 39/2008, Abs. 1 - 31
über www.jurpc.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 7 SigG verweisen folgende Vorschriften:
- SigG
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- Schlussbestimmungen
- § 24 (Rechtsverordnung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
- Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten
- § 98 (Mitwirkung des Beschäftigten)
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