Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 14 im Titel SolZG

Ein Paragraph bzw. Artikel '14' wurde in diesem Titel 'SolZG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer)
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2024
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2023
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2021
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2020
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 13.12.2019
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2019
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2018
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2017
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 27.07.2016
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

§ 6 Anwendungsvorschrift (2 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2016
... 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes ...

Titeltreffer:

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Artikel 1 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.02.1992 BGBl. I S. 297
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (SolZGRG)
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2115

- lesen Sie die Beschreibung der Suchfunktionen
- prüfen Sie auf Tippfehler
- teilen Sie lange Begriffe in seine Bestandteile, z.B. 'Einkommen Steuer' statt 'Einkommenssteuer'
- suchen Sie mit weniger Suchbegriffen und schränken Sie dann ggf. die Suche weiter ein
- suchen Sie allgemeiner / suchen sie nach dem Wortstamm