Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   

§ 10
Siegelführung

Die Sparkassen führen Siegel mit ihrem Namen. Die bisherigen Siegel können weitergeführt werden. Neue Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde geführt werden.

Rechtsprechung zu § 10 SpG

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Literatur im Internet zu § 10 SpG

Querverweise

Auf § 10 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Sparkassenverband und Landesbausparkasse
        Sparkassenverband Baden-Württemberg
          § 35 (Rechtsnatur, Satzung)
        Landesbausparkasse Baden-Württemberg
          § 45 (Entsprechend anzuwendende Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 SpG:
    SpG
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          Vorstand
            § 23 III (Aufgaben)
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