Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   2. Kreditausschuss (§§ 21 - 22)   

§ 21
Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen.

(2) Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedoch nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend und stimmberechtigt sind. Der Kreditausschuss stimmt offen ab. Im Übrigen gelten § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 20 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 21 SpG

Querverweise

Auf § 21 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Sparkassenverband und Landesbausparkasse
        Landesbausparkasse Baden-Württemberg
          § 44 (Kreditausschuss und Zuteilungsausschuss)
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