Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   2. Abschnitt - Verfassung der Sparkassen (§§ 11 - 27)   
   4. Beschäftigte (§ 27)   
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Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse.

Literatur im Internet zu § 27 SpG

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