Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 29
Voranschlag der Geschäftskosten

Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Voranschlag der Geschäftskosten mit Stellenplan vor. Der Verwaltungsrat stellt den Voranschlag fest.

Literatur im Internet zu § 29 SpG

Querverweise

Auf § 29 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Sparkassenverband und Landesbausparkasse
        Landesbausparkasse Baden-Württemberg
          § 45 (Entsprechend anzuwendende Vorschriften)

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