Sparkassengesetz
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a) |
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, auch der Zustimmung des Sparkassenverbands. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.
Literatur im Internet zu § 33 SpG
Querverweise
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