Sparkassengesetz
| Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47) |
| 1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39) |
(1) Der Sparkassenverband fördert das Sparkassenwesen. Er berät die Rechtsaufsichtsbehörden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Sparkassenverband unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen.
(3) Der Sparkassenverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben am Kapital eines Kreditinstituts des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg beteiligen und die Trägerschaft übernehmen. Die Übernahme, Veränderung und Beendigung der Beteiligung sowie der Trägerschaft bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Wien, Berlin
26.05.2012
26.05.2012
Hannover
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 36 SpG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen