Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39)   
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Prüfungseinrichtung

(1) Der Sparkassenverband unterhält eine Prüfungseinrichtung. Die Bestellung und die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Leiter der Prüfungseinrichtung und sein Stellvertreter müssen Wirtschaftsprüfer sein.

(2) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfungen unter Beachtung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Prüfungsstandards unabhängig von Weisungen des Sparkassenverbands durch, lässt sich als Abschlussprüfer registrieren und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe der Wirtschaftsprüferordnung. Sie ist an die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Berufsgrundsätze gebunden.

Literatur im Internet zu § 36a SpG

Querverweise

Auf § 36a SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Sparkassenverband und Landesbausparkasse
        Sparkassenverband Baden-Württemberg
          § 36b (Aufsicht über die Prüfungseinrichtung)

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