Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39)   
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Mitgliedschaft

Die Sparkassen und ihre Träger sind Mitglieder des Sparkassenverbands.

Literatur im Internet zu § 37 SpG

Querverweise

Auf § 37 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 9 (Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband)

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