Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 39
Prüfung

Der Jahresabschluss des Sparkassenverbands wird durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

Literatur im Internet zu § 39 SpG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 39 SpG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht