Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   1. Abschnitt - Sparkassenverband Baden-Württemberg (§§ 35 - 39)   
§ 39
Prüfung

Der Jahresabschluss des Sparkassenverbands wird durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

Literatur im Internet zu § 39 SpG

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