Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   
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Aufgaben

Die Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die in der Satzung zugelassenen Geschäfte.

Literatur im Internet zu § 41 SpG

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