Sparkassengesetz
| Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47) |
| 2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47) |
(1) Die Satzung kann einen Kreditausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern und Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses bestellt werden. § 21 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann einen Zuteilungsausschuss vorsehen. Vertreter der Beschäftigten können nicht zu Mitgliedern des Zuteilungsausschusses bestellt werden.
Literatur im Internet zu § 44 SpG
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