Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 45
Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Für die Landesbausparkasse gelten die §§ 5, 6 Abs. 4 und die §§ 10, 28, 29, 33a und 34 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 45 SpG

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