Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46
Jahresabschluss, Geschäftsbericht

(1) Der Vorstand der Landesbausparkasse legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und einen Geschäftsbericht mit Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht der Landesbausparkasse werden durch Abschlussprüfer geprüft, deren Bestellung der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest. Der festgestellte Jahresabschluss wird veröffentlicht. Der Verwaltungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Prüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Anstände erledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt.

(4) § 30 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 46 SpG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 SpG:
    SpG
      Sparkassen
        Wirtschaftsführung der Sparkassen
          § 28 (Geschäftsjahr) (zu § 46 I)

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