Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   

§ 47
Beteiligungen

Beteiligungen der Landesbausparkasse an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Landesbausparkasse hat.

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Literatur im Internet zu § 47 SpG

Querverweise

Auf § 47 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Durchführungsbestimmungen)
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