Sparkassengesetz

   Zweiter Teil - Sparkassenverband und Landesbausparkasse (§§ 35 - 47)   
   2. Abschnitt - Landesbausparkasse Baden-Württemberg (§§ 40 - 47)   
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Beteiligungen

Beteiligungen der Landesbausparkasse an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Landesbausparkasse hat.

Literatur im Internet zu § 47 SpG

Querverweise

Auf § 47 SpG verweisen folgende Vorschriften:
    SpG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Durchführungsbestimmungen)

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