Sparkassengesetz

   Dritter Teil - Aufsicht (§§ 48 - 49)   
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Wesen und Inhalt der Aufsicht

(1) Die Sparkassen, der Sparkassenverband und die Landesbausparkasse unterstehen der Aufsicht des Landes.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Körperschaften und Anstalten unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durch führen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands bedienen.

(4) Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Literatur im Internet zu § 48 SpG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 48 SpG:

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