Sparkassengesetz
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54) |
(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Träger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.
(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Träger der Kreissparkasse Heilbronn.
Literatur im Internet zu § 50 SpG
Querverweise
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