Sparkassengesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54)   
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Bürgschaft der Gemeinden, weiterer Träger

(1) Gemeinden, welche die Bürgschaft für eine Sparkasse übernommen haben, sind Träger dieser Sparkasse. Die bisher von Gemeinden verbürgten Sparkassen gelten als von Gemeinden errichtet.

(2) Die Stadt Heilbronn ist weiterer Träger der Kreissparkasse Heilbronn.

Literatur im Internet zu § 50 SpG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 50 SpG:
    SpG
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 (Träger)

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