Sparkassengesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54)   
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Bestehende Körperschaften und Anstalt

Die Namen der in § 35 genannten Körperschaften und der in § 40 Abs. 1 genannten Anstalt können durch Satzung geändert werden.

Literatur im Internet zu § 53 SpG

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