Sparkassengesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54)   

§ 53
Bestehende Körperschaften und Anstalt

Die Namen der in § 35 genannten Körperschaften und der in § 40 Abs. 1 genannten Anstalt können durch Satzung geändert werden.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht

Literatur im Internet zu § 53 SpG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht