Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
Gliederung
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§ 6
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) 1Die Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. 2Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich sowie bei dem Schutz des Klimas und der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. 3Die Sparkassen fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend.

(2) 1Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. 2Das Bauspargeschäft, das Investmentgeschäft und das Versicherungsgeschäft werden im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben.

(3) 1Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne Arten von Geschäften unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht, nicht mehr, nur in begrenztem Umfang oder nur mit seiner allgemeinen Zustimmung betrieben werden dürfen. 2Er kann Höchstbeträge für einzelne Anlagen und für Anlagearten festlegen und bestimmen, welche Mindestanforderungen an die Sicherheiten zu stellen sind. 3Hierbei sind die vom Innenministerium auf Grund von § 51 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zu beachten.

(4) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Rechtsprechung zu § 6 SpG

8 Entscheidungen zu § 6 SpG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 SpG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 9 (Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband)
        Wirtschaftsführung der Sparkassen
          § 33 (Beteiligungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 6 SpG:

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