Sparkassengesetz
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Sparkasse. Die Satzung wird vom Hauptorgan des Trägers erlassen; Änderungen der Satzung bedürfen seiner Zustimmung. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 7 SpG
Entscheidung zu § 7 SpG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2010 - 1 S 2029/10
Zur Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren - zur Frage, ob die Fusion von ...
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