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§ 8 - Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 25.06.1996; FNA: 2030-21 Beamte
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§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung



Das Bundesministerium der Finanzen erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über

1.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit,

2.
Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung und der Einweisung,

3.
Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgesehenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien,

4.
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund,

5.
die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

6.
die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,

7.
die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vorsitzendem und je einem Vertreter der obersten Landesbehörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen,

8.
Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.

 
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Zitierungen von § 8 StBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlassenen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 ... wurden. (7) Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. Der Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen. (8) Dieser ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... (StBAG)". 2. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9 Ausnahmen wegen der ... -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 geltenden Fassung sowie den vom Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zur Konkretisierung dieser Verordnung erlassenen Richtlinien nach Maßgabe der Absätze 2 ... wurden. (7) Über die ergriffenen Maßnahmen ist dem Ausschuss nach § 8 Nummer 7 zu berichten. Der Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen. (8) Dieser Paragraf tritt ...