Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Dritter Unterabschnitt - Pflichten (§§ 21 - 26) |
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
1. | Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, | |
2. | Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. |
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
(4) 1Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. 2Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
(5) 1Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. 3Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 22 StBerG
79 Entscheidungen zu § 22 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.04.2011 - VII B 222/10
Besorgnis der Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 29.09.2010 - 4 K 795/07
Befangenheit des Geschäftsprüfers eines Lohnsteuerhilfevereins
- FG München, 29.09.2010 - 4 K 795/07
- OVG Niedersachsen, 14.06.2017 - 8 LC 114/15
Beratender Ingenieur; Berufsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit; Geschäftsführer; ...
- BGH, 15.07.2014 - II ZB 2/13
Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit ...
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78
Steuerberater
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb ...
- BFH, 19.02.1981 - V B 50/79
Steuerberater - Steuerbevollmächtigte - Testamentsvollstrecker - Berufstypische ...
- BFH, 27.06.1973 - I R 172/71
Steuerbevollmächtigte - Liquidatoren von juristischen Personen - Ausübung ces ...
- BGH, 26.05.1972 - I ZR 8/71
Gebrauch der Berufsbezeichnungen "Praktischer Betriebswirt" und ...
Querverweise
Auf § 22 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Lohnsteuerhilfevereine
- Anerkennung
- § 14 (Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit)
- Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- § 162 (Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten)