Steuerberatungsgesetz
Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31) |
Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31) |
Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung (§ 31) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen
1. | über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, | |
2. | über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine, | |
3. | über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern; | |
4. | über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise; | |
5. | über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen. |
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. 2Diese Aufgaben können durch Vereinbarung auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
Rechtsprechung zu § 31 StBerG
27 Entscheidungen zu § 31 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 10.11.2015 - VII R 43/14
Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
Löschung der Eintragung als Lohnsteuerhilfeverein
- FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 12 K 14345/12
- BFH, 28.11.1995 - VII R 5/94
Die Vorschriften über Beratungsstellen und Beratungsstellenleiter von ...
- FG Saarland, 20.08.2015 - 1 K 1004/15
Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis ...
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 208/14
Versicherter Personenkreis, Beitragsrecht
- BVerwG, 18.09.1973 - I C 66.67
Vorbringen des rechtsunwirksames Zustandekommens des Beitragsbeschlusses bei ...
- BVerwG, 24.09.1968 - I C 4.66
Ausschluss einer Mitgliedergruppe vom Stimmrecht in der Kammerversammlung - ...
- FG Sachsen, 15.02.2006 - 6 K 1473/05
Berufspraktische Voraussetzung für die Bestellung zum Leiter einer ...
- BFH, 10.12.1987 - IV R 176/85
Freier Mitarbeiter - Beratertätigkeit
- FG Düsseldorf, 19.01.2005 - 2 K 3023/03
Lohnsteuerhilfeverein; Eintragung; Beratungsstelle; Zuverlässigkeit; Leiter der ...