Steuerberatungsgesetz

   Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)   
   Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen (§§ 1 - 12)   
   Zweiter Unterabschnitt - Befugnis (§§ 2 - 4)   
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Textdarstellung

  

§ 3c
Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), in Kraft getreten am 25.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1682

Rechtsprechung zu § 3c StBerG

8 Entscheidungen zu § 3c StBerG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3c StBerG verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Ordnungsgelder
              § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
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